Eignungskriterien
Bei den Eignungskriterien handelt es sich um die in § 126 SGB V allgemein definierten fachlichen, persönlichen, räumlichen und sachlichen Voraussetzungen, die von den Leistungserbringern erfüllt werden müssen, wenn sie Vertragspartner der Krankenkassen nach § 127 SGB V werden möchten.
Zu den Eignungskriterien und deren Nachweis gibt der GKV-Spitzenverband nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V Empfehlungen ab. Sie haben den Charakter von Rahmenbedingungen und sind damit für alle Versorgungssituationen identisch und damit weitgehend unabhängig von den individuellen Versorgungsverträgen. Es handelt sich daher regelmäßig um eine unternehmensbezogene Betrachtung, die in logischer Konsequenz zumeist die Strukturqualität betrifft.
Die aktuellen Empfehlungen sind am 18. Okt. 2010 veröffentlicht worden und gelten ab dem 01. Jan. 2011. Sie finden diese vollständig im Downloadbereich.
Sofern darin die fachlichen Anforderungen an die berufliche Qualifikation ausgeweitet wurden, hat der GKV-Spitzenverband eine Bestandsschutzregelung in die Empfehlungen aufgenommen, damit sich die Unternehmen auf die neuen Gegebenheiten einstellen können. Die Bestandsschutzregelung finden Sie auch im Downloadbereich. Sie ermöglicht eine Prolongierung der fachlichen Qualifikation bis zum 31. 12. 2013.
Weitere Informationen zum Präqualifizierungsverfahren auf den Seiten des GKV-Spitzenverbandes
